Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Vermietung

Kontakt-Daten

Reiner Tramm

Steddorfer Str. 23, 27404 Heeslingen

Telefonische Erreichbarkeit

Telefon +49 (0)4287 495
Mobil 0171 6878428

§1 Vertragsparteien

  1. Zwischen dem Vermieter (Reiner Tramm Motorgeräte, Steddorfer Straße 23, 27404 Heeslingen-Steddorf) und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande.
  2. Jeder Mieter muss mindestens achtzehn (18) Jahre alt sein und im Besitz der erforderlichen Führerscheinklasse sein.
  3. Das Führen des Wohnwagens oder Quads darf nur durch den Mieter erfolgen.
  4. Ein gültiger Führerschein sowie ein gültiger Personalausweis sind dem Vermieter bei Übergabe des Wohnwagens oder Quads vorzulegen.
  5. Der Vermieter ist kein Reiseveranstalter.

§2 Miete

  1. Der Mietpreis ist abhängig von der Mietdauer sowie dem Buchungszeitraum. Der Mietpreis wird im digitalen Buchungsprozess ausgewiesen.
  2. Rückgaben des Wohnwagens oder Quads vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge.
  3. Verspätete Übernahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe oder Reduzierung des Mietpreises. Ansprüche des Mieters entstehen dadurch nicht.

§3 Zahlungsweise

Der Mietpreis wird vom Mieter als Überweisung per Vorkasse beglichen. Erst mit Geldeingang kommt eine verbindliche Buchung zustande. Details zur Zahlung können der Buchungsbestätigung, die per E-Mail an den Mieter versendet wird, entnommen werden.

§4 Kaution

  1. Die Kaution für die Mietsache beträgt bei Wohnwagen 500,00 €, bei Quads 200,00 € und ist bei Übergabe bar oder vorab per Überweisung zu bezahlen.
  2. Am Ende des Mietzeitraumes erhält der Mieter die Kaution bei Übergabe innerhalb von 14 Tagen zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der Mietsache, besteht. Der Vermieter ist berechtigt bei Pflichtverletzung des Mieters (z. B. Beschädigung an der Mietsache, nicht erfolgte Reinigung) die Kaution teilweise zu verrechnen oder vollständig einzubehalten.
  3. Sollte die Kautionszahlung nicht erfolgen, wird der Wohnwagen nicht ausgehändigt. Der Vermieter kann sodann hieraus entstehende Schadenersatzansprüche geltend machen.

§5 Übergabe, Rücknahme, Reinigung

  1. Die Rückgabe erfolgt am Sitz des Vermieters, es sei denn, die Parteien haben schriftlich einen anderen Ort vereinbart. Der Mieter ist verpflichtet, die im Buchungsprozess vereinbarten Termine für Übergabe und Rücknahme pünktlich einzuhalten. Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter Schadenersatz durch bereits erfolgte Nachvermietung geltend machen. In jedem Fall ist aber eine Miete für die verlängerte Mietzeit (vgl. §2) zu zahlen.
  2. Bei Übergabe und Rücknahme wird von den Vertragsparteien gemeinsam ein Protokoll (Vertragsbestandteil) erstellt, in dem der Zustand des Mietobjekts festgehalten wird. Wohnwagen und Quads sind vom Mieter im besenreinen Zustand an den Vermieter zu übergeben.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter in der Übergabe-Station teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
  4. Bei der Benutzung von Fähren bzw. Autozügen ist eine Autozug- bzw. Fährversicherung durch den Mieter abzuschließen. Die Versicherungspolice ist dem Vermieter spätestens vor Reisebeginn vorzulegen. Auf Fähren oder Autozügen werden Schäden oder der Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang durch die Vollkaskoversicherung des Vermieters nicht übernommen.

§6 Buchung und Rücktritt

  1. Buchungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung, i.d.R. per E-Mail, durch den Vermieter und Eingang des Mietpreises gem. §2 auf dem Konto des Vermieters verbindlich.
  2. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des Mietpreises laut Buchungsdaten zu zahlen:
    a.) bis zu 30 Tage vor dem 1. Miettag: 25 %;
    b.) bis zu 14 Tage vor dem 1. Miettag: 50 %;
    c.) weniger als 14 Tage vor dem 1. Miettag: 80 %;
    d.) am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 100% des Mietpreises.
  3. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

§7 Auslandsfahrten

  1. Der Mieter ist berechtigt, Auslandfahrten in alle Länder der EU zu unternehmen inkl. der Schweiz. Die Länder werden bei Reiseantritt vom Mieter dem Vermieter benannt.
  2. Fahrten in Nicht-EU-Staaten bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters und ggf. einer speziellen zusätzlichen Versicherung, deren Kosten der Mieter zu tragen hat.

§8 Pflichten und Haftung des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich, den Wohnwagen oder das Quad sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o.ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und den Wohnwagen oder das Quad nur demgemäß einzusetzen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, den Wohnwagen oder das Quad am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie vom Vermieter erhalten hat.
  3. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
    a.) den Wohnwagen oder das Quad bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern;
    b.) den Wohnwagen oder das Quad bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz.
  4. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung des Wohnwagens oder des Quads gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.
  5. Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden am Wohnwagen oder am Quad, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und/oder Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen des Wohnwagens oder des Quads, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für den Verschleiß.
  6. Der Mieter haftet bei allen Verkehrsunfällen für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß der für das Fahrzeug bestehenden Versicherung.
  7. Der Mieter haftet uneingeschränkt insbesondere bei:
    a.) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    b.) drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit,
    c.) Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und –breiten,
    d.) Zurücksetzen des Wohnwagens ohne Einweisung durch eine Hilfsperson,
    e.) Überladung,
    f.) Zuwiderhandlungen gegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen,
    g.) nicht termingerechter Rückgabe zu vereinbartem Zeitpunkt,
    h.) unsachgemäßer Behandlung,
    i.) Benutzung der Mietsache durch einen Dritten bzw. zu verbotenem Zweck,
    j.) Unfallflucht oder wenn das Verhalten des Mieters auf andere Weise nach einem Verkehrsunfall, oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu führt, dass sich die für den Wohnwagen bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann.
  8. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
  9. Schäden im Sinne dieser Vorschrift sind auch alle Folgeschäden, insbesondere Mietausfall, wenn der Wohnwagen oder das Quad infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter ihn nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
  10. Der Mieter hat dem Vermieter etwaige Mängel des Wohnwagens oder des Quads unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  11. Im Falle der Selbstvornahme der Schadensbeseitigung durch den Vermieter oder einen seiner Mitarbeiter gilt hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde in Höhe von 50,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
  12. Schäden können noch bis zu 5 Tage nach der Rückgabe vom Vermieter geltend gemacht werden.
  13. Eine Untervermietung ist nicht gestattet.

§9 Pflichten des Vermieters

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Wohnwagen oder das Quad für den oben angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Nutzung zu überlassen.
  2. Der Vermieter hat den Wohnwagen oder das Quad zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, den Wohnwagen oder das Quad an einen anderen Ort als seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.

§10 Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet für alle Schäden, nur soweit Deckung im Rahmen der für den Wohnwagen oder das Quad abgeschlossenen Versicherungen besteht. Folgende Versicherungen sind abgeschlossen: · Haftpflichtversicherung mit Vollkaskoschutz.
  2. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden.
  3. Der Vermieter kann die Hauptleistung nach diesem Vertrag verweigern, soweit diese Leistungspflicht für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wohnwagen vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Im vorbezeichneten Fall sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

§11 Verhalten bei Unfällen

  1. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen.
  2. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
  3. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
  4. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

§12 Sonstiges

  1. Das Rauchen in Wohnwagen ist grundsätzlich verboten – sollte trotzdem im Innenraum geraucht werden, wir hierfür eine Gebühr von 500 Euro berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Mitnahme von Tieren jeglicher Art ist nicht gestattet. Wenn nachweislich Tiere mitgenommen wurden, wird hierfür eine Gebühr von 500 Euro berechnet.
  2. Offene Flammen sind im Wohnwagen nicht gestattet.
  3. Der Mieter darf an dem Wohnwagen oder dem Quad keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
  4. Der Wohnwagen oder das Quad darf nur auf geeignetem Gelände gefahren und abgestellt werden.

§13 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Zeven.

§14 Ergänzende Bestimmungen

Alle Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr gewollter Zweck in wirksamer Weise erfüllt wird.

Stand 09.06.2023